Satzung des Födervereins

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis kritischer Eltern und Erzieher im Raum Landsberg e.V." (AKE). Er hat seinen Sitz in Landsberg am Lech und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landsberg am Lech eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Fördervereins ist die ideelle und finanzielle Förderung vorschulischer Bildung und Erziehung im AKE-Kindergarten der Stadt Landsberg am Lech. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Spenden, Beiträge, sowie Veranstaltungen.

Der Förderverein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Nr. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Ordentliche Mitglieder werden durch schriftliche Anmeldung alle, die sich mit dem Zweck des Vereins einverstanden erklären. Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins. Sie sind zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

 

Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Anmeldemonats bzw. des Aufnahmemonats.

Die Mitgliedschaft endet

durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende

durch Ausschluss

durch Tod

Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss 6 Wochen vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe des AKE

 

Organe des AKE sind

 

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geregelt.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt.

Die Mitgliederversammlung wird einberufen

wenn der Vorstand dies für erforderlich hält

auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.

 

Sofern die Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens dem 10. Teil der Mitglieder einberufen wird, ist sie innerhalb von 3 Wochen ab Antragstellung durchzuführen.

 

Enthält die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung Anträge auf Satzungsänderung, Ab- oder Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes oder Auflösung des Vereins, so hat die schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen, unter Angabe des Änderungstextes bzw. des Auflösungsantrages mit Begründung.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beinhaltet, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Alle Abstimmungen können schriftlich erfolgen.

Anträge zur Aufnahme als Tagesordnungspunkte sind spätestens 6 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Neue Tagesordnungspunkte können während der Versammlung beantragt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen. Über diese Tagesordnungspunkte kann jedoch nicht in dieser Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Mitgliederversammlungen sind öffentlich.

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1. Vorsitzendem

2. Vorsitzendem

Schatzmeister

Zwei Mitglieder des AKE e.V. haben die Aufgabe, Kandidaten für die nächste Vorstandswahl zu suchen.

Dem Vorstand können nur Mitglieder des AKE angehören.

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr zu wählen. Jedes Mitglied des Vorstandes wird in geheimer und direkter Wahl gesondert gewählt. Wahlvorschläge können schriftlich oder mündlich vorgetragen werden. Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neues Vorstandes im Amt.

Die Bestellung zum Vorstand ist jederzeit widerruflich.

 

Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt während des Geschäftsjahres nieder, so wählt die nächste Mitgliederversammlung seinen Nachfolger.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die ideelle und finanzielle Förderung im Einzelfall. Die Verwendung der Gelder muss mit der Kindergarten-Leitung und dem Kindergarten-Ausschuss abgeklärt werden.

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die eine Behörde verlangt, selbst beschließen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Baraufwendungen für den Verein werden ersetzt.

Vorstandsmitglieder können aus ihrer Vereinstätigkeit nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, ausgenommen, sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Vorstandssitzungen sind vom 1. oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.

An den Vorstandssitzungen sollen alle Vorstandsmitglieder teilnehmen.

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied.

Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden.

Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Landsberg, die es ausschließlich im Kindergartenbereich zu verwenden hat.

 

§ 9 Beiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich ausschließlich per Lastschrift eingezogen.

 

§ 10 Wahl- und Stimmrecht

 

Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht steht allen Mitgliedern zu.

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese führen jährlich vor der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durch, fertigen darüber ein Protokoll und legen dieses der Mitgliederversammlung vor. Das Protokoll ist bei der Mitgliederversammlung Bestandteil des Berichts des Schatzmeisters. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 12 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13

 

Die Satzung wurde am 08. Dezember 2011 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 14. Mai 2007 wird damit ungültig.

Die Mitglieder erhalten die Vereinssatzung auf Anforderung.

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